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Impressum
Herausgeber:
Kuhnle Computer-Software GmbH
Alter Sägmühlweg 2 - 4
D-75446 Wiernsheim-Iptingen
Geschäftsführer:
Wilfried Kuhnle und Werner Kuhnle
Telefon +49(0)7044 - 9 00 60
Telefax +49(0)7044 - 90 06 71
E-Mail: info@kuhnle.com
Internet: www.kuhnle.com
Registergericht: Amtsgericht Mannheim HRB 510765
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a
Umsatzsteuergesetz: DE144521676
Verantwortlich für den Inhalt: Kuhnle Computer-Software GmbH
Das Copyright für Inhalt und Gestaltung liegt bei Kuhnle
Computer-Software GmbH
Redaktion, Gestaltung und Implementierung: Norbert Hensle
nh@kuhnle.com
Haftungshinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine
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Kuhnle AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kuhnle Computer-Software GmbH
Alter Sägmühlweg 2-4, 75446 Wiernsheim-Iptingen
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten in allen Vertragsbeziehungen,
in denen Kuhnle Lieferungen
und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, auf dem Gebiet
der elektronischen Datenverarbeitung gegenüber Kunden erbringt.
Soweit Kuhnle Software für Kunden pflegt und Hotline-
Service erbringt, gelten ergänzend die
Software-Servicevertrags-Bedingungen (SSB) von Kuhnle.
2. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn Kuhnle
ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht und den Vertrag durchführt.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
1. Angebote von Kuhnle sind freibleibend. Ein bindender Vertrag
kommt zustande, wenn Kuhnle
die Bestellung des Kunden binnen zwei Wochen nach deren Eingang bei
Kuhnle durch schriftliche
Auftragsbestätigung oder Durchführung des Auftrages annimmt oder ein
schriftlicher Software-Überlassungsvertrag geschlossen wird.
2. Der Umfang der von Kuhnle zu erbringenden Lieferung oder Leistung
bestimmt sich nach dem
Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von Kuhnle oder des
schriftlichen geschlossenen
Software-Überlassungsvertrages. Nachträgliche Änderungen des Liefer-
oder Leistungsumfangs
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen und
schriftlichen Bestätigung
durch Kuhnle. Beschreibungen der Lieferungen und Leistungen in
Leistungsbeschreibungen,
Vertragsanlagen, Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen
sind keine Eigenschaftszusicherung.
4. Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung sind – soweit
nicht ausdrücklich anders
vereinbart -Circa -Fristen.
5. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.
§ 3 Preise, Zahlung, Abtretungsverbot
1. Preise für Hard- und Software und andere Lieferungen und
Leistungen von Kuhnle sind Nettopreise,
denen die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet wird.
Die Preise verstehen
sich ausschließlich Verpackung ab Werk. Versandkosten wie
insbesondere Transportkosten und
Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.
2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, schließt das für
Überlassung, Erstellung und Änderung
von Software und/oder Lieferung von Hardware vereinbarte Entgelt
Nebenleistungen wie
Installation, Einführung, Schulung, Pflege und spätere Anpassungen
der Software und Wartung
der Hardware nicht ein.
3. Von Kuhnle gestellte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz
oder teilweise in Verzug, so
werden sämtliche Forderungen fällig, die Kuhnle aus der
Geschäftsbeziehung gegenüber dem
Kunden zustehen.
4. Kuhnle darf Verzugszinsen in Höhe von 2.5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz in Rechnung
stellen. Der Kunde kann einen wesentlich niedrigeren, Kuhnle kann
einen höheren
Verzugsschaden beweisen.
5. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegen
Kuhnle aufrechnen. Kundenzahlungen werden stets nach §§ 366 Abs.2,
367 BGB verrechnet.
6. Gegen Kuhnle gerichtete Ansprüche darf der Kunde nicht abtreten.
§ 4 Rechte an Software; Vertraulichkeit
1. Alle Schutzrechte - insbesondere das Urheberrecht - an der von
Kuhnle erstellten Software
(Programme, Handbücher, Dokumentationen und sonstige Unterlagen)
stehen ausschließlich
Kuhnle zu. Die Software ist durch das Gesetz urheberrechtlich
geschützt; fürsorglich unterstellen
die Parteien sie hiermit vertraglich den Regeln des Urheberrechts.
2. Durch die Überlassung der Software räumt Kuhnle dem Kunden die
nicht ausschließliche und
nicht übertragbare schuldrechtliche Befugnis (einfache Lizenz) ein,
die Software in der einzelvertraglich
bestimmten Betriebsstätte des Kunden auf einem Rechner und nur für
Zwecke des Kunden
zu nutzen. Soweit nicht im schriftlichen
Software-Überlassungsvertrag anders vereinbart, beschränkt
sich die Nutzungsbefugnis des Kunden auf den gleichzeitigen Einsatz
der Software auf
einem Computerarbeitsplatz.
3. Jede Vervielfältigung der Software ist untersagt. Der Kunde darf
jedoch Sicherungskopien
herstellen, die als solche zu kennzeichnen sind.
4. Weitergehende Nutzungsbefugnisse des Kunden bedürfen einer
ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung mit Kuhnle.
5. Soweit Kuhnle dem Kunden Software anderer Hersteller überlässt,
räumt Kuhnle dem Kunden
eine vom Hersteller abgeleitete einfache Lizenz ein; die Abs.1-4
gelten entsprechend.
6. Der Kunde verpflichtet sich, die Software einschließlich aller
darauf bezogenen Unterlagen
vertraulich zu behandeln und das ihm im Rahmen des Vertrages bekannt
gewordene Know-how
über die Software nicht an Dritte weiterzugeben. Er ist
verpflichtet, Kuhnle in zumutbarer Weise bei
der Rechtsverfolgung zu unterstützen, wenn nicht autorisierte Dritte
die Software ganz oder
teilweise nutzen.
7. Kuhnle respektiert die ihm im Rahmen der Durchführung dieses
Vertrages bekannt gewordenen
Betriebsgeheimnisse von Kunden und hält die Datenschutzbestimmungen
ein.
§ 5 Leistungsstörungen
1. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den
Zeitraum, in dem Kuhnle durch
Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene
Ereignisse unverschuldet daran
gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen. Gleiches
gilt für den Zeitraum, in dem
Kuhnle auf zur Leistungserbringung oder Ausführung einer Lieferung
notwendige Informationen
oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.
2. Gerät Kuhnle mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug, so
muss der Kunde schriftlich eine
Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem
Ablauf er vom Vertrag
zurücktreten kann.
3. Für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges gilt § 7.
§ 6 Gewährleistungs- und Mängelrüge
1. Kuhnle leistet innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung Gewähr
durch Nachbesserung oder
Nachlieferung nach eigener Wahl. Die Nachbesserung kann durch
Fehlerbeseitigung oder dadurch
erfolgen, dass Kuhnle Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des
Fehlers zu vermeiden.
Die Gewährleistung für Software kann auch durch Lieferung eines
neuen Programmstandes
erbracht werden, wenn dies für den Kunden nicht zu unzumutbaren
Umstellungsproblemen führt.
2. Falls die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, hat der
Kunde das Recht,
die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig
zu machen
(Wandelung). Im Fall der Wandelung schuldet Kuhnle keine
Vertragskosten.
3. Für Schadenersatz gilt § 7.
4. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen von
Kuhnle unverzüglich auf
ihre vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und Abweichungen
oder Mängel
binnen zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, bei
verborgenen Mängeln
innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels, gegenüber
Kuhnle schriftlich
zu rügen. Der Kunde kann Gewährleistungsansprüche nur geltend
machen, wenn er
diesen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.
5. Der Kunde hat Kuhnle bei der Mängeluntersuchung und -beseitigung
insbesondere durch Fertigung eines konkreten Mängelberichts und
dadurch zu unterstützen,
dass er Kuhnle die Gelegenheit gibt, gegebenenfalls vor Ort andere
zur Veranschaulichung
des Mangels geeignete Unterlagen einzusehen oder selbst zu
erstellen.
6. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit die
Mängeluntersuchung
und -beseitigung durch Verstöße des Kunden gegen seine Verpflichtung
gemäß Abs.5
wesentlich erschwert wird oder soweit der Kunde gelieferte Hard-
oder Software selbst
oder durch Dritte geändert hat und nicht nachweisen kann, dass die
Änderung keinen
wesentlichen Einfluss auf den jeweiligen Mangel oder auf den zu
seiner Erkennung oder
Beseitigung erforderlichen Aufwand hat. Bei Zweifeln über die
Fehlerquelle hat der
Kunde zu beweisen, dass die Lieferung oder Leistung von Kuhnle
fehlerursächlich ist.
7. Soweit Kuhnle die Mängeluntersuchung und -beseitigung durchführt,
obwohl dafür
gemäß Abs.4-6 im Rahmen der Gewährleistung keine Verpflichtung
besteht, kann
Kuhnle dem Kunden den Aufwand nach seinen üblichen Vergütungssätzen
in Rechnung stellen.
§ 7 Haftung
1. Kuhnle leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund
(z.B. Nichterfüllung,
Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei
Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung
oder unerlaubter Handlung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
in voller Höhe. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) und bei
Nichtvorliegen einer zugesicherten Eigenschaft haftet Kuhnle für
solche vorhersehbare
Schäden, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht bzw. die
Zusicherung verhindert werden
sollte. Im Übrigen haftet Kuhnle nicht. Soweit eine Haftung nach
Satz 2 besteht, ist diese
dem Betrage nach auf die Höhe des Entgelts für die jeweilige
Lieferung oder Leistung
beschränkt.
2. Die gesetzliche Haftung für Produktschäden bleibt unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Kuhnle behält sich das Eigentum an der von Kuhnle gelieferten
Ware (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist - soweit kein lizenzvertragliches Verbot besteht -
nur berechtigt, die
Vorbehaltsware zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
3. Bei der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware hat sich der Kunde
gegenüber seinen
Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung
des vereinbarten
Preises vorzubehalten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware
sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen
Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der
Kunde hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an Kuhnle ab. Kuhnle
ermächtigt den
Kunden widerruflich, die an Kuhnle abgetretenen Forderungen für
Rechnung von Kuhnle
im eigenen Namen einzuziehen. Auf Anforderung von Kuhnle wird der
Kunde die
Abtretung offen legen und Kuhnle die erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen geben.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf
das Eigentum von
Kuhnle hinweisen und Kuhnle unverzüglich schriftlich
benachrichtigen. Kosten und
Schäden trägt der Kunde.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist
Kuhnle berechtigt, die Vorbehaltsware auch von Dritten auf Kosten
des Kunden zurückzunehmen.
Der Kunde tritt Kuhnle zu diesem Zweck hiermit seine
Herausgabeansprüche
gegen den Dritten ab. In der Rücknahme und in der Pfändung der
Vorbehaltsware
durch Kuhnle liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Kuhnle gibt Vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl frei, wenn
die durch den
Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu sichernden
Forderungen um 20 %
übersteigen.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
Maulbronn, wenn der
Kunde Vollkaufmann ist. Der jeweilige Beklagte kann auch an seinem
allgemeinen
Gerichtsstand verklagt werden.
2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Ansprüche ist
Wiernsheim.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss
des einheitlichen internationalen Kaufrechts.
4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder sollte der
Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen
Inhalts des Vertrages
davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine
solche Bestimmung
ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in
rechtswirksamer
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige
Vertragslücken.
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